Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Key2Mobility GmbH – Stand: 01.01.2025
I. Pflichten des Mieters
1. Zahlungen
Der Mieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag festgelegte Mietdauer die vereinbarte Miete zuzüglich aller anfallenden Nebenkosten sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Zusätzlich ist eine Sicherheit (Kaution) zu leisten.
a) Miete
Die Höhe der Miete ergibt sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste, sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde. Sondertarife (z. B. Wochenendtarife oder Onlineangebote) gelten nur bis zum vertraglich vereinbarten Rückgabedatum. Wird das Fahrzeug später zurückgegeben, gelten die regulären Kilometer- und Tagespreise laut zum Rückgabezeitpunkt gültiger Preisliste.
Internettarife gelten nur, wenn die Buchung ausschließlich über die Website erfolgt ist.
b) Fälligkeit und Zahlungsweise
Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat wird die Miete bei Übergabe des Fahrzeugs fällig. Bei längeren Vertragslaufzeiten ist die Miete jeweils für einen Monat im Voraus zu zahlen.
Zahlt der Mieter per Scheck oder Lastschrift und es kommt zu einer Rückgabe oder einem Widerruf (Rücklastschrift), trägt der Mieter die anfallenden Bankgebühren sowie eine Bearbeitungsgebühr laut Preisliste.
Im Fall von Kreditkartenzahlungen gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Betrag zu belasten – auch für Nachforderungen durch Preiskorrekturen, Schäden, Bußgelder oder Abschleppkosten.
Der Mieter kann durch Vorlage geeigneter Nachweise belegen, dass ein Schaden oder Aufwand geringer war. In diesem Fall reduziert sich die Zahlungspflicht entsprechend.
c) Nebenkosten
Folgende Nebenkosten fallen zusätzlich zur Miete an (jeweils laut aktueller Preisliste):
•Kraftstoffkosten
•Zustell- und Abholgebühren (bei Fahrzeuglieferung)
•Servicepauschale bei Rückgabe mit unvollständigem Tank
•Bearbeitungsgebühr bei Bußgeldbescheiden
•Zusatzkilometer bei Überschreitung der Freikilometer
•Mautgebühren und ähnliche öffentliche Abgaben
•Verwaltungsgebühren bei Nutzung durch mehrere Fahrer
•Weitere Kosten laut Mietvertrag, AGB oder Preisliste
d) Kaution
Vor Fahrzeugübergabe muss der Mieter eine Kaution in der vom Vermieter bestimmten Höhe leisten. Diese Kaution dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem aktuellen Mietverhältnis sowie aus etwaigen früheren oder gleichzeitig bestehenden Mietverträgen mit demselben Mieter.
Die Kaution kann per Überweisung, Kartenzahlung oder durch eine vom Vermieter akzeptierte Kautionsversicherung erbracht werden.
Der Vermieter ist berechtigt, offene Forderungen mit der Kaution zu verrechnen.
Die Rückzahlung der Kaution erfolgt innerhalb von 90 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs, sofern keine Gegenansprüche des Vermieters bestehen.
II. Reservierung, Beginn und Ende des Mietverhältnisses
1. Reservierung
Wird ein Fahrzeug reserviert, muss der Mieter es spätestens 2 Stunden nach dem vereinbarten Mietbeginn übernehmen. Erfolgt keine Übernahme innerhalb dieser Frist, ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.
Eine Stornierung der Reservierung ist nur bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn möglich. Holt der Mieter das Fahrzeug trotz Reservierung nicht ab oder storniert nicht fristgerecht, ist die vereinbarte Miete für die ursprünglich geplante Mietdauer zu zahlen – maximal jedoch bis zur Höhe der Miete inkl. Extras für drei Tage, sofern kein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
2. Beginn, Dauer und Ende des Mietverhältnisses
a) Übergabe des Fahrzeugs
Mit Aushändigung der Fahrzeugschlüssel und -papiere geht die Gefahr (Verantwortung) auf den Mieter über. Der Mieter hat das Fahrzeug sowie etwaiges Zubehör unmittelbar zu prüfen und etwaige Mängel dem Vermieter anzuzeigen.
b) Mietzeit
Die Mietzeit beginnt bei Übergabe in der Vermietstation mit Vertragsunterzeichnung, bei Lieferung mit Verlassen der Vermietstation. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der vereinbarten Zeiteinheiten – angebrochene Einheiten gelten als volle Einheit.
Eine Verlängerung oder Verkürzung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters möglich. Eine stillschweigende Verlängerung nach § 545 BGB ist ausgeschlossen.
Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter sind insbesondere:
•Zahlungsverzug
•drohende Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz
•Vermögensverfall
•offensichtliche Pflichtverletzung des Mieters
c) Rückgabe des Fahrzeugs
Das Fahrzeug ist in der vereinbarten Rückgabestation oder – wenn nicht vereinbart – in der ursprünglichen Anmietstation und während der Geschäftszeiten zurückzugeben.
Bei der Rückgabe wird der Zustand dokumentiert (Datum, Uhrzeit, Kilometerstand, Schäden). Das Fahrzeug gilt erst mit Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls als zurückgegeben.
Wird es außerhalb der Öffnungszeiten abgestellt, gilt der Zeitpunkt der tatsächlichen Rücknahme durch den Vermieter am nächsten Werktag.
Gibt ein Dritter das Fahrzeug zurück, handelt er als Erfüllungsgehilfe des Mieters und darf das Rückgabeprotokoll rechtsverbindlich unterschreiben.
Wertgegenstände im Fahrzeug werden drei Monate lang aufbewahrt, danach entsorgt.
d) Zustand bei Rückgabe
Das Fahrzeug ist vollständig zurückzugeben – inklusive Schlüssel, Fahrzeugschein, Zubehör etc. Fehlende Teile sind vom Mieter zu ersetzen. Schlüsselverlust führt zu einem Austausch der Schließanlage auf Kosten des Mieters.
II. Reservierung, Beginn und Ende des Mietverhältnisses
1. Reservierung
Wird ein Fahrzeug reserviert, muss der Mieter es spätestens zwei Stunden nach dem vereinbarten Mietbeginn übernehmen. Erfolgt keine Übernahme bis zu diesem Zeitpunkt, ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.
Eine Stornierung ist nur bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn kostenfrei möglich. Holt der Mieter das Fahrzeug trotz Reservierung nicht ab oder sagt nicht rechtzeitig ab, schuldet er dem Vermieter eine pauschale Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete für die geplante Mietdauer, maximal jedoch in Höhe des Mietpreises inklusive aller vereinbarten Gebühren und Extras für drei Tage. Der Mieter kann nachweisen, dass der dem Vermieter entstandene Schaden geringer ist.
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2. Beginn, Dauer und Ende des Mietverhältnisses
a) Übergabe des Fahrzeugs
Mit Aushändigung der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere geht die Gefahr (Haftung für Schäden, Risiken etc.) auf den Mieter über.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug unmittelbar nach Übergabe auf sichtbare Mängel und Abweichungen zu prüfen und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, falls Mängel festgestellt werden.
b) Mietzeit
Die Mietzeit beginnt:
•bei Übergabe in den Geschäftsräumen: mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses
•bei Lieferung des Fahrzeugs: mit dem Verlassen der Vermietstation
Die Miete wird nach den im Vertrag vereinbarten Zeiteinheiten (Stunden, Tage, Wochen etc.) abgerechnet. Angebrochene Zeiteinheiten gelten stets als vollständig.
Das Mietverhältnis endet mit dem im Vertrag festgelegten Rückgabezeitpunkt. Eine Verlängerung oder Verkürzung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters möglich. Eine automatische Verlängerung nach § 545 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Beide Vertragsparteien können das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.
Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
1.der Mieter mit Zahlungen erheblich in Verzug ist (z. B. Kaution oder Monatsmiete)
2.der Mieter seine Pflichten offensichtlich verletzt
3.sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz oder ein Vermögensverfall des Mieters abzeichnet
4.ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wurde
Nach Beendigung hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich und vollständig zurückzugeben.
Bei verspäteter Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, den Mietpreis laut aktueller Preisliste in Rechnung zu stellen – weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
c) Rückgabe des Fahrzeugs
Die Rückgabe muss an der im Vertrag vereinbarten Station oder – sofern nicht festgelegt – an der ursprünglichen Anmietstation erfolgen.
Sie muss während der regulären Geschäftszeiten stattfinden.
Bei Rückgabe wird der Zustand des Fahrzeugs dokumentiert (inkl. Schäden, Zubehör, Kilometerstand). Erst mit der gegenseitigen Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls gilt das Fahrzeug als ordnungsgemäß zurückgegeben.
Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten auf dem Gelände des Vermieters abgestellt und die Schlüssel in den Briefkasten eingeworfen, erfolgt die Rückgabe erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs und Zustandsfeststellung durch den Vermieter.
Wird das Fahrzeug durch einen Dritten zurückgegeben, handelt dieser als Erfüllungsgehilfe des Mieters und ist berechtigt, die Rückgabe inklusive Protokoll rechtsverbindlich abzuwickeln.
Wertgegenstände, die im Fahrzeug verbleiben, werden für drei Monate aufbewahrt. Danach ist der Vermieter berechtigt, diese zu entsorgen.
d) Zustand bei Rückgabe
Das Fahrzeug muss vollständig und im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben werden – insbesondere mit:
•allen Schlüsseln
•Fahrzeugpapieren
•überlassenem Zubehör (z. B. Navi, Ausweise, Wartungsheft,Reifen)
Fehlende oder beschädigte Teile, die vom Mieter zu vertreten sind, werden diesem zum Neuwert in Rechnung gestellt.
Bei Schlüsselverlust trägt der Mieter auch die Kosten für den Austausch der Schließanlage.
III. Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1. Berechtigung zum Führen des Fahrzeugs
Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter selbst oder den im Mietvertrag ausdrücklich benannten Fahrern geführt werden.
Diese Personen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
•Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen des angemieteten Fahrzeugs in Deutschland berechtigt
•Führerscheine aus EU-Mitgliedsstaaten werden anerkannt, wenn sie die Berechtigung gemäß deutschem Recht einschließen
•Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten werden grundsätzlich nicht anerkannt, mit Ausnahme der Schweiz und der USA
•Führerscheine müssen im Original oder als beglaubigte Übersetzung in lateinischer Schrift vorliegen
Der Mieter verpflichtet sich, alle eingesetzten Fahrer über die Mietbedingungen zu unterrichten und sie zur Einhaltung anzuhalten.
Er muss dokumentieren, welcher Fahrer das Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt genutzt hat, und diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Vermieter aushändigen.
Wird das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer genutzt, entfällt der Versicherungsschutz.
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2. Verbotene Nutzungen
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu nutzen für:
1.Motorsportliche Veranstaltungen, Rennen oder Fahrzeugtests
2.Transport von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
3.Begehung von Zoll- oder anderen Straftaten – auch im Ausland
4.Weitervermietung oder gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung
5.Fahrten unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen
6.Abschleppen anderer Fahrzeuge oder Anhängerbetrieb ohne ausdrückliche Erlaubnis
7.Sonstige Zwecke, die den vertraglichen Gebrauch überschreiten
Verstöße führen zu einer Vertragsstrafe von 1.500 € sowie dem Verlust der vertraglich vereinbarten Haftungsbegrenzung. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
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3. Auslandsfahrten
Fahrten sind nur in folgende Länder erlaubt:
Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweiz
Fahrten in andere Länder bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- oder Krisengebiete sind generell verboten.
Bei unerlaubten Fahrten:
•droht eine Vertragsstrafe von 1.000 €
•kann der Vertrag fristlos gekündigt und das Fahrzeug sichergestellt werden
•haftet der Mieter für Folgeschäden
Die durchgehende Nutzung im Ausland darf 8 Wochen nicht überschreiten.
Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt über Pflichtausstattung und Sicherheitsvorgaben des Ziellandes zu informieren und diese auf eigene Kosten sicherzustellen.
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4. Schutz des Fahrzeugs
a) Allgemeine Sorgfaltspflichten
Der Mieter muss:
•das Fahrzeug ordnungsgemäß bedienen (inkl. Bedienungsanleitung beachten)
•regelmäßig Motoröl, Kühlwasser, Reifendruck und Profil prüfen
•das Fahrzeug stets verriegeln, wenn es unbeaufsichtigt ist
•keine sichtbaren Wertgegenstände im Fahrzeug zurücklassen
•bei Cabrios das Verdeck immer schließen
•nicht rauchen – es handelt sich um Nichtraucherfahrzeuge
Wird im Fahrzeug geraucht, ist eine Ozonbehandlung laut Preisliste fällig.
b) Wartung und Reparaturen
•Bei Mietdauer ab einem Monat ist der Mieter verpflichtet, regelmäßige Wartungen (z. B. Inspektionen, TÜV) in Absprache mit dem Vermieter durchführen zu lassen
•Notwendige Reparaturen bis 100 € können ohne Rücksprache durchgeführt werden (gegen Beleg)
•Bei größeren Reparaturen ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich
c) Verhalten bei Pannen oder Schäden
•Bei Panne oder Unfallschaden ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu informieren, auch nachts oder an Feiertagen
•Der Mieter muss dem Vermieter angemessene Zeit zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft einräumen
•Bei Ausfall des Kilometerzählers wird ohne Meldung automatisch mit 600 km pro Tag abgerechnet, sofern nichts anderes nachgewiesen wird
d) Verhalten bei Unfällen
•Unverzüglich die Polizei verständigen – auch bei selbstverschuldeten oder bagatellhaften Unfällen
•Unfallbericht ausfüllen (liegt den Fahrzeugpapieren bei)
•Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden
•Schriftliche Schadensmeldung innerhalb von 2 Tagen an den Vermieter
•Bei Verstoß gegen diese Pflichten: Vertragsstrafe von 100 € + MwSt
IV. Haftung
1. Haftung des Mieters
a) Allgemeine Haftung
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen. Dazu zählen unter anderem:
•Schäden durch falsche oder unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs
•Schäden durch Überladung oder Nichtbeachtung von Höhe/Breite
•Schäden am Fahrzeug während der Mietzeit (auch durch Dritte, sofern kein Verursacher ermittelt werden kann)
•Schäden durch Vernachlässigung der Sicherungspflicht gegen Diebstahl
•Schäden durch Ladegut an Dritten oder am Fahrzeug
•Kosten für Abschleppen, Rückführung, Gutachten oder Mietausfall
Mietausfallregelung:
Der Vermieter kann für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung 60 % der Tagesmiete gemäß Preisliste als pauschalen Mietausfall geltend machen.
Der Mieter kann nachweisen, dass der Schaden geringer war. Der Vermieter kann – bei konkretem Nachweis – auch einen höheren Schaden geltend machen.
b) Bestehender Versicherungsschutz
•Das Fahrzeug ist gemäß gesetzlicher Vorschrift haftpflichtversichert (bis 50 Mio. € für Sachschäden, max. 8 Mio. € je Personenschaden).
•Es besteht eine Teilkaskoversicherung für Schäden durch Diebstahl, Glasbruch oder Brand.
→ Der Mieter trägt eine Selbstbeteiligung laut Preisliste.
Nicht versichert sind insbesondere:
•Reifenschäden (außer bei Material- oder Fertigungsfehlern)
•Schäden durch Unachtsamkeit des Mieters (z. B. falsche Beladung, falsches Tanken)
c) Haftungsreduzierung („Vollkasko“)
Der Mieter kann gegen Aufpreis eine Haftungsreduzierung bis zur Höhe einer Selbstbeteiligung vereinbaren. Diese deckt Unfallschäden durch äußere Einwirkung.
Achtung: Nicht gedeckt sind:
•Brems-, Betriebs- oder reine Bruchschäden
•Schäden durch Fehlbedienung (z. B. Schaltfehler, falsches Tanken)
•Schäden durch das Ladegut
•Schäden durch Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
•Schäden durch unberechtigte Nutzung oder in nicht genehmigten Ländern
Die Haftungsreduzierung muss schriftlich im Mietvertrag vereinbart und vom Vermieter bestätigt sein.
Telefonische Vereinbarungen sind unwirksam.
Bei mehreren Schäden haftet der Mieter jeweils pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Die Regelung orientiert sich an den Grundsätzen der Kaskoversicherung (AKB).
d) Verlust der Haftungsbegrenzung
Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn:
1.der Mieter seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
2.das Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten geführt wird
3.das Fahrzeug von einem nicht berechtigten Fahrer genutzt wurde
4.bei Fahrten in nicht genehmigte Länder oder verbotene Nutzungen
5.bei Schäden durch unsachgemäße Beladung oder durch die Ladung verursachte Dritt- oder Umweltschäden
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2. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nur bei:
•Vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch sich selbst oder seine Erfüllungsgehilfen
•Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (dann beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden)
•Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit (unabhängig vom Verschulden)
Keine Haftung besteht für:
•Fahrzeugausfälle oder verspätete Übergabe,
•sofern diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
V. Verjährung
Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen am Mietobjekt verjähren ein Jahr nach Rückgabe des Fahrzeugs.
Hat ein Schadenfall zu einem polizeilichen Ermittlungsverfahren geführt, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen konnte – spätestens jedoch sechs Monate nach Rückgabe.
Der Vermieter verpflichtet sich, sich unverzüglich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Einsicht sofort zu informieren.
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VI. Datenschutz / Personenbezogene Daten
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse zur Vertragserfüllung).
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass folgende Daten gespeichert und zur Abwicklung des Mietverhältnisses verwendet werden dürfen:
•Vor- und Nachname
•Geburtsdatum
•Anschrift
•Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse
•Bankverbindung
Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben – außer, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung oder behördliche Anordnung (z. B. bei Verkehrsverstößen oder strafrechtlichen Ermittlungen).
Ortungssysteme
Einige Fahrzeuge können mit einem Ortungssystem ausgestattet sein. Standortdaten werden nur genutzt, wenn:
•das Fahrzeug als gestohlen oder verloren gilt
•es in nicht genehmigte Länder verbracht wurde
•eine Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden gesetzlich erforderlich ist
Der Mieter kann der Verwendung seiner Daten jederzeit schriftlich widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an die Vermieterin (vollständige Adresse im Mietvertrag).
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VII. Salvatorische Klausel & Gerichtsstand
1. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser AGB oder des Mietvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, die betroffene Regelung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige und rechtlich zulässige Klausel zu ersetzen.
2. Anwendbares Recht
Für das Mietverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ist der Hauptsitz des Vermieters.
Gerichtsstand ist ebenfalls der Sitz der Hauptniederlassung des Vermieters, sofern:
•der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
•oder der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.